Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Was viele nicht wissen: Eine GbR entsteht aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im täglichen Leben recht häufig, und zwar immer dann, wenn sich zwei oder mehr Personen zu einem bestimmten Zweck zusammenschließen. So entsteht die GbR schon im Rahmen einer simplen Fahrgemeinschaft.

Das BGB weist eine Vielzahl durchaus lesenswerter Vorschriften für die GbR auf, von denen in der Regel durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden darf (sogenanntes dispositives Recht).

Auch die GbR ist in den allermeisten Fällen

gewerbesteuerpflichtig. Auch hier gibt es keinerlei Vorschriften über die Höhe des Gründungskapitals. Der offizielle Schriftwechsel muß die Namen aller Gesellschafter aufweisen.

Im Außenverhältnis, also gegenüber Kunden, Lieferanten usw. haftet jeder Gesellschafter voll für die Gesellschaft. Wird einer der Gesellschafter dergestalt in die Haftung genommen, hat er natürlich gegenüber seinen Mitgesellschaftern einen Ausgleichsanspruch.

Die GbR eignet sich gerade in der Gründungsphase für viele Unternehmen, die mehr als einen Gesellschafter aufweisen. Wird jedoch ein Handelsgewerbe entsprechend § 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) betrieben, entsteht aufgrund der Vorschriften des § 105 HGB Abs. 1 automatisch eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Derartige Handelsgewerbe sind vor allem die Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren. Auch auf die OHG werden die Vorschriften des BGB über die GbR angewandt (§ 105 Abs. 2 HGB).

Ausnahmen von diesem "Automatismus" bestehen nur, wenn die Tätigkeit des Unternehmens einen geringen Umfang aufweist (§ 4 HGB).