Selbstständigkeit Umsatzsteuer
Umsatzsteuern - Teil 3
Normalerweise erfolgt die Berücksichtigung der Umsatzsteuer in den Voranmeldungen entsprechend des Monats, in dem der jeweilige Umsatz buchhalterisch angefallen ist. Schreiben Sie beispielsweise am 30. Mai eine Rechnung, so gehört der Umsatzsteuerbetrag auch in die Voranmeldung für Mai. Es ist dabei unerheblich, wann die Rechnung fällig wird. Da die Zahlungsmoral in Deutschland nach meiner Beobachtung in den letzten

Jahren deutlich abgenommen hat, kann es natürlich passieren, daß Sie immer noch auf Zahlungseingänge warten, obwohl die Umsatzsteuer längst abgeführt wurde. Sie finanzieren also die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge vor, was vor allem bei der Nutzung von Kontokorrentkrediten richtig teuer werden kann.
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, eine Besteuerung "nach vereinnahmten Entgelten" zu beantragen. Dann ist nicht der buchhalterische Vorgang für die Abführung der Umsatzsteuer relevant, sondern der Zeitpunkt des realen Zahlungseinganges.
Analog gilt für Zahlungsausgänge (Eingangsrechnungen) das gleiche. Einen solchen Antrag können Sie immer dann stellen, wenn
- Sie von der Buchführungspflicht befreit sind, oder
- Sie Umsätze als Freiberufler tätigen, oder
- Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat.
Die Umsatzsteuer haben wir an dieser Stelle so ausführlich besprochen, weil Sie hier selbst aktiv werden müssen, sofern Sie Ihre Buchhaltung selbst führen. Mit der Thematik der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer werden wir uns etwas kürzer auseinandersetzen.