Existenzgründung - Umsatzsteuer
Umsatzsteuern - Teil 2
Mit der Umsatzsteuer sollen die Endverbraucher belastet werden. Nun zahlen Sie als Unternehmer natürlich auch Mehrwertsteuer, wenn Sie Waren oder Dienstleistungen beziehen. Diese von Unternehmen gezahlte Mehrwertsteuer nennt man Vorsteuer, die wiederum von der Steuerschuld aus einbehaltener Mehrwertsteuer

abziehbar ist. Anders ausgedrückt: Sie bekommen gezahlte Mehrwertsteuer (= Vorsteuer) vom Finanzamt erstattet. Dabei kann sich in Zeiten größerer Anschaffungen und damit einem relativ hohen Vorsteuerbetrag durchaus auch per Saldo ein Erstattungsanspruch ergeben. Das Finanzamt überweist Ihnen dann den entsprechenden Betrag.
Hier sollte nun auch deutlich geworden sein, woraus die Bezeichnung "Mehrwertsteuer" resultiert: Auf jeder Produktions- oder Handelsstufe wird immer nur der erzeugte Mehrwert besteuert.
In regelmäßigen Abständen sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Grundsätzlich erfolgt dies monatlich, bei einer Umsatzsteuerzahllast (=Umsatzsteuerschuld abzgl. Vorsteueransprüche) im Vorjahr von nicht mehr als 7.500 Euro quartalsweise. Letzteres kommt häufig im Jahr der Unternehmensgründung in Frage, da erfahrungsgemäß hier noch nicht die gewünschten hohen Umsätze erreicht werden.
Grundsätzlich müssen Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. des Folgemonates abgegeben werden. Da das häufig mit Schwierigkeiten verbunden ist, besteht die Möglichkeit, sich durch eine sogenannte Dauerfristverlängerung einen Monat "mehr Luft" zu verschaffen. Neben dem Antrag ist eine einmalige Vorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres notwendig, da durch die Fristverlängerung dem Fiskus ein Liquiditäts- und damit auch Zinsnachteil entsteht.